EZulV
§ 22Zulage für besondere Einsätze
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
- 1.
- in einer der in Absatz 2 genannten Einheiten verwendet werden und
- 2.
- für diese überwiegend in besonderen Einsätzen mit Spezialtechnik unterstützend tätig sind.
| Nummer | Verwendung | Betrag (in Euro pro Monat) |
| 1 | 2 | |
| 1 | in der Bundespolizei in der GSG 9 | 500 |
| 2 | im Zollfahndungsdienst in der Zentralen Unterstützungsgruppe Zoll | 469 |
| 3 | im Zollfahndungsdienst in einer Observationseinheit Zoll | |
| 4 | im Bundeskriminalamt in einem Mobilen Einsatzkommando | |
| 5 | in einem Personenschutzkommando, das für Personenschutzaufgaben in ausländischen Einsatzgebieten mit sehr hohen oder extremen Belastungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 oder 6 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung eingerichtet ist | 375 |
| 6 | in der Bundespolizei als Flugsicherheitsbegleiter an Bord deutscher Luftfahrzeuge oder als Verdeckter Ermittler unter einer verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) | 325 |
| 7 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmeeinheit plus | |
| 8 | als Personenschützer, soweit sie nicht von Nummer 5 erfasst sind | 250 |
| 9 | in der Bundespolizei in einer Mobilen Fahndungseinheit | |
| 10 | in der Bundespolizei in einer Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft | |
| 11 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes in einer Observationsgruppe | |
| 12 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes als zur verdeckten Informationsbeschaffung operativ tätiger Beamter im Außendienst oder mit unmittelbarem Kontakt zu Personen von nachrichtendienstlichem Interesse | |
| 13 | bei den Nachrichtendiensten des Bundes, bei den Polizeibehörden des Bundes sowie beim Zollfahndungsdienst als überwiegend im Außendienst zur verdeckten Einsatz- und Ermittlungsunterstützung eingesetzter Operativtechniker | 188. |
Die Zulage erhalten auch Beamte und Soldaten, die sich nach Abschluss eines Auswahlverfahrens in der Ausbildung zu einer der in Satz 1 genannten Verwendungen befinden. Abweichend von Satz 2 erhalten folgende Besoldungsempfänger eine Zulage erst nach Abschluss der Ausbildung zu der jeweiligen Verwendung:
- 1.
- Angehörige der Mobilen Fahndungseinheiten in der Bundespolizei,
- 2.
- Angehörige der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft in der Bundespolizei,
- 3.
- überwiegend im Außendienst eingesetzte Operativtechniker bei den Nachrichtendiensten des Bundes sowie bei den Polizeibehörden des Bundes.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011010976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3