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EZulV

§ 13Höhe der Zulage

Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen

(1) Die Zulage für eine Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 beträgt für jeden Tag bei Überwindung eines Höhenunterschiedes
von mehr als 20 Metern2,14 Euro,
von mehr als 50 Metern3,58 Euro,
von mehr als 100 Metern5,73 Euro,
von mehr als 200 Metern9,31 Euro,
von mehr als 300 Metern12,88 Euro.

Diese Sätze erhöhen sich, wenn vom Erdboden bis zum Fußpunkt der Leitern oder Sprossen ein Höhenunterschied besteht
von mehr als 50 Meternum 0,71 Euro,
von mehr als 100 Meternum 1,43 Euro,
von mehr als 200 Meternum 2,14 Euro,
von mehr als 300 Meternum 2,87 Euro.

Sie erhöhen sich ferner, wenn die Tätigkeit in den Monaten November bis März durchgeführt wird, um jeweils 25 Prozent.
(2) Die Zulage für Tätigkeiten nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 beträgt für jeden Tag bei
1.Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
  1,43 Euro,
2.Instandhalten, Instandsetzen oder Abnehmen
  2,14 Euro,
3.Errichten oder Abbrechen
  2,87 Euro.

Die Sätze erhöhen sich, wenn die Tätigkeiten in den Monaten November bis März durchgeführt werden, um jeweils 25 Prozent.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.12.1998 I 3497;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 22.12.2023 I Nr. 414

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011010976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08ebae12d66f61c5c95f1477c7ae6467c93ae44b7ec178dc809261cc5cba7ca3

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