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ExpertenratV

§ 9Schiedsrichterliches Verfahren

Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle

In der Geschäftsordnung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes kann mit Zustimmung aller Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen auch geregelt werden, dass alle Streitigkeiten der Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen untereinander, soweit diese Rechte und Pflichten der Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen aus dieser Verordnung betreffen und schiedsfähig im Sinne von § 1030 Absatz 1 der Zivilprozessordnung sind, in einem schiedsrichterlichen Verfahren entsprechend den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des Rechtswegs endgültig entschieden werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f95cc894dfdd187f70938815ebd15adf24cbe3de972e7b1ad975d8b869616df6

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 1030 ZPOSchiedsfähigkeit

    „… eder des Expertenrats für Klimafragen aus dieser Verordnung betreffen und schiedsfähig im Sinne von § 1030 Absatz 1 der Zivilprozessordnung sind, in einem schiedsrichterlichen Verfahren entsprechend den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschlus …“