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ExpertenratV

§ 8Aufwandsentschädigung und Reisekostenerstattung

Verordnung zur Ausgestaltung des unabhängigen Expertenrats für Klimafragen und zur Einsetzung der Geschäftsstelle

(1) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Expertenrats für Klimafragen erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit festgesetzt.
(3) Den Mitgliedern des Expertenrats für Klimafragen werden die Reisekosten erstattet. Für die Erstattung von Reisekosten finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung, sofern sich aus den Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes nichts Abweichendes ergibt. Die Erstattung der Reisekosten nach den Sätzen 1 und 2 gilt auch für sachkundige Dritte, wenn diese auf Veranlassung des Expertenrats für Klimafragen an dessen Veranstaltungen oder Sitzungen teilnehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR238600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f95cc894dfdd187f70938815ebd15adf24cbe3de972e7b1ad975d8b869616df6

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