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EWSG

§ 13Mitwirkung der Kreditinstitute

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Kreditinstitute sind verpflichtet, Vorauszahlungsanträge der Lieferanten nach § 8 Absatz 1 sowie Auszahlungsanträge der Lieferanten nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 3 zusammen mit den Ergebnisberichten nach § 8 Absatz 4 Satz 3, § 9 Absatz 4 Satz 3 oder § 10 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu übermitteln. Die Übermittlungspflicht umfasst zudem auch nach von der Kreditanstalt für Wiederaufbau bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer sanktionsrechtlichen Prüfungspflichten und die der Prüfung zugrunde liegenden Angaben, einschließlich einer Bestätigung des Kreditinstituts, ihre gesetzlich bestehenden geldwäscherechtlichen und sanktionsrechtlichen Prüfpflichten eingehalten zu haben und weiter einzuhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f13833954b2aaedca83a5490d36e4332a96c81913d390fad49d95827f9580c

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