Zum Gesetzesinhalt

EWSG

§ 12Unpfändbarkeit

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Unpfändbar sind:
1.
Ansprüche der Letztverbraucher
a)
auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
b)
auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
2.
Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
3.
Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 93f13833954b2aaedca83a5490d36e4332a96c81913d390fad49d95827f9580c

XML-Quelle beim Herausgeber