EWPBG
§ 37aZusätzlicher Entlastungsbetrag zum Ausgleich atypischer Minderverbräuche; Verordnungsermächtigung
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme
- 1.
- er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021
- a)
- Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ durch ein Land erhalten hat, oder,
- b)
- Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ nach Buchstabe a entgegenstehen,
- 2.
- er nachweist, dass sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der von dem zuständigen Messstellenbetreiber oder dem Wärmeversorgungsunternehmen an seinen Entnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als sein Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas oder von Wärme, der für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde,
- 3.
- er erklärt, dass er sowie die mit ihm verbundenen Unternehmen die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Erhalt des zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 2 voraussichtlich nicht überschreiten; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,
- 4.
- sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 10 000 Euro überschreitet und
- 5.
- im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
- 1.
- die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland,
- 2.
- die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3,
- 3.
- die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3,
- 4.
- die Höhe der jeweiligen Verbräuche und Minderverbräuche für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
- 5.
- alle erhaltenen Rechnungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019,
- 6.
- die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind,
- 7.
- die Erklärung, dass die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Entlastungssumme voraussichtlich nicht überschritten wird; an die Stelle der Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, sofern das Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, sowie die Höchstgrenze nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, sofern das Unternehmen im Fischerei- oder Aquakultursektor tätig ist,
- 8.
- eine Liste aller mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen sowie deren Entnahmestellen, aufgeschlüsselt nach
- a)
- dem die jeweiligen Entnahmestellen beliefernden Lieferanten und
- b)
- dem an der jeweiligen Entnahmestelle nach diesem Gesetz bis zum Ablauf des 31. August 2023 erhaltenen Entlastungsbetrag, und
- 9.
- die sonstigen von der Unternehmensgruppe des Antragstellers erhaltenen Geldbeträge bis zum Ablauf des 31. August 2023 aus Entlastungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nummer 4 und deren Summen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Sonst: Das G ist gem. Art. 15 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2560 iVm Bek. v. 28.12.2022 I 2894 mWv 24.12.2022 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR256010022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de1e7e01de8b81eaeb0e1cf49307a28f1cd0ec0edf71f65fb68ac4afdea9013f