Zum Gesetzesinhalt

EWKKennzV

§ 5Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 ein Produkt in Verkehr bringt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR202400021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 237c59c3cfd09a64474fc48e15c5dbc61c903795c1e2322d8b2fef2a6df26c55

XML-Quelle beim Herausgeber