EWKKennzV
§ 3Anforderung an die Beschaffenheit von bestimmten Einwegkunststoffgetränkebehältern
Verordnung über die Beschaffenheit und Kennzeichnung von bestimmten Einwegkunststoffprodukten
- 1.
- auf Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff,
- 2.
- auf Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen und
- 3.
- auf Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR202400021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 237c59c3cfd09a64474fc48e15c5dbc61c903795c1e2322d8b2fef2a6df26c55