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EWKFondsV

§ 2Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe

Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds

Für die Einwegkunststoffabgabe nach § 12 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Abgabesätze in Euro pro 1 Kilogramm:
1.
Lebensmittelbehälter 0,177,
2.
Tüten und Folienverpackungen 0,876,
3.
nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
4.
bepfandete Getränkebehälter 0,001,
5.
Getränkebecher 1,236,
6.
leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
7.
Feuchttücher 0,061,
8.
Luftballons 4,340,
9.
Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1120A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9360b453b4ceda4340a6d0ac06f22dae3d77ac2121b70ca9b6e36dbf76014db

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