EWKFondsV
§ 2Abgabesätze für die Einwegkunststoffabgabe
Verordnung über die Abgabesätze und das Punktesystem des Einwegkunststofffonds
- 1.
- Lebensmittelbehälter 0,177,
- 2.
- Tüten und Folienverpackungen 0,876,
- 3.
- nicht bepfandete Getränkebehälter 0,181,
- 4.
- bepfandete Getränkebehälter 0,001,
- 5.
- Getränkebecher 1,236,
- 6.
- leichte Kunststofftragetaschen 3,801,
- 7.
- Feuchttücher 0,061,
- 8.
- Luftballons 4,340,
- 9.
- Tabakprodukte mit Filtern und Filter für Tabakprodukte 8,972.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1120A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f9360b453b4ceda4340a6d0ac06f22dae3d77ac2121b70ca9b6e36dbf76014db