EWKFondsG
§ 28Evaluierung
Gesetz über den Einwegkunststofffonds
- 1.
- die Entwicklung von nachhaltigen Produkten als Alternative zu den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1,
- 2.
- die Verbesserung der Sauberkeit von Städten und Landschaften im Hinblick auf die aus den Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entstehenden Abfälle,
- 3.
- die Entlastung der Allgemeinheit von den bisher zu tragenden Sammlungs-, Reinigungs- und Sensibilisierungskosten,
- 4.
- die Notwendigkeit einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf weitere Produkte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Überprüfung nach Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2019/904.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a1291e7d79a8092b2b04284db9d9b513a20098f5c45b7de7a38108ff19af27f