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EWKFondsG

§ 27Einziehung

Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 26 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,
1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden sind oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07C0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a1291e7d79a8092b2b04284db9d9b513a20098f5c45b7de7a38108ff19af27f

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