EWKFondsG
§ 21Festsetzung und Auszahlung der Mittel
Gesetz über den Einwegkunststofffonds
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183
Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07C0B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a1291e7d79a8092b2b04284db9d9b513a20098f5c45b7de7a38108ff19af27f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… lieben ist nach Zeitaufwand 1.7 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand 1.8 Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige …“