Zum Gesetzesinhalt

EWKFondsG

§ 21Festsetzung und Auszahlung der Mittel

Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. Die Höhe der Mittel berechnet sich aus der für die erbrachten Leistungen nach dem Punktesystem errechneten Punktzahl multipliziert mit dem Punktewert. Die Auszahlungen sollen spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides erfolgt sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07C0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a1291e7d79a8092b2b04284db9d9b513a20098f5c45b7de7a38108ff19af27f

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage BMUKNBGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… lieben ist nach Zeitaufwand 1.7 Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt nach § 21 Satz 1 EWKFondsG, soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist nach Zeitaufwand 1.8 Entscheidung über einen Widerspruch gegen sonstige …“