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EWKFondsG

§ 19Punktesystem, Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Einwegkunststofffonds

(1) Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, welches den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat nach Anhörung der beteiligten Kreise ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 2023 das Punktesystem nach Absatz 1 festzulegen. § 68 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Bei der Festlegung des Punktesystems sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.
(4) Das Punktesystem ist regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 11.5.2023 I Nr. 124, Nr. 183

Hinweis: Änderung durch Art. 3 Abs. 6 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 5 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07C0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4a1291e7d79a8092b2b04284db9d9b513a20098f5c45b7de7a38108ff19af27f

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