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EWGV1016/68DV

§ 5Aufbewahrung der Bescheinigung

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba4f1afb0fc57375ab2a8997035079e1a8b391cdd715850b6bb6804086a42905

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