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EWGV1016/68DV

§ 4Mitführen der Bescheinigung

Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)

Der Fahrer hat das Original der Bescheinigung während der ganzen Dauer der Fahrten, für die sie gilt, mitzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.12.1984 I 1545

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR030850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ba4f1afb0fc57375ab2a8997035079e1a8b391cdd715850b6bb6804086a42905

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