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EVV

§ 4Inkrafttreten

Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 16 G v. 16.1.2026 I Nr. 14

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR12E0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c4cf360dfed6c2409f8de9dc50a5cd30d88d62e7b57da8476f8f3811749cae8

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