EVV
§ 1Einkommen
- 1.
- bis zu einem Zwölftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
- 2.
- bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.
Hinweis: Geändert durch Art. 16 G v. 16.1.2026 I Nr. 14
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR12E0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c4cf360dfed6c2409f8de9dc50a5cd30d88d62e7b57da8476f8f3811749cae8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 82 SGB 12Begriff des Einkommens
„… ung, das Elfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten. (2) Nicht als Einkommen gelten Weihnachts- und Neujahrs …“