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EVerkSiV

§ 7Straf- und Bußgeldvorschriften

Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 die Fristen für die Be- und Entladung von Beförderungsmitteln überschreitet, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 26 Nr. 1 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 29 Nr. 2 des Verkehrssicherstellungsgesetzes ist das Eisenbahn-Bundesamt, hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs der Eisenbahnen die höhere Verwaltungsbehörde des Landes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 501 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027300976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6f6f57302fb6a59789849a9bd66b021662e60a3c810b9590c099b12b8ba3d1a6

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