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EUZBLG

§ 4

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

(1) Soweit der Bundesrat an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären, beteiligt die Bundesregierung vom Bundesrat benannte Vertreter der Länder an Beratungen zur Festlegung der Verhandlungsposition zu dem Vorhaben.
(2) Gegenstand der Beratungen nach Absatz 1 ist auch die Anwendung der §§ 5 und 6 auf das Vorhaben. Dabei ist zwischen Bund und Ländern ein Einvernehmen anzustreben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0bdc7a6c2f185776a1ee0d018ba9373c99bac3f4ad6af75fd342830aa82f4b

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