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EUZBLG

§ 3

Gesetz über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union

Vor der Festlegung der Verhandlungsposition zu einem Vorhaben der Europäischen Union gibt die Bundesregierung dem Bundesrat rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist, soweit Interessen der Länder berührt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.9.2009 I 3031

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031300993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe0bdc7a6c2f185776a1ee0d018ba9373c99bac3f4ad6af75fd342830aa82f4b

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