(1) Das Recht auf Auskunft über die im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person unter den Voraussetzungen des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bundeswahlgesetzes und § 20 dieser Verordnung Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen sowie unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 3 Auszüge aus dem Wählerverzeichnis anfertigen kann.
(2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 15 Absatz 8 und des § 21 ausgeübt. Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages nach Maßgabe des § 13 des Europawahlgesetzes ausgeübt.
(3) Die Information der betroffenen Person im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 über die für die Führung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten erfolgt durch die Bekanntmachung nach § 19.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.5.1994 I 957;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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