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EuWG

§ 20Unterrichtung über das Wahlergebnis

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Nach Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 19) teilt der Bundeswahlleiter dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich die Namen der in das Europäische Parlament gewählten und der auf den Wahlvorschlägen verbliebenen Bewerber und Ersatzbewerber mit. Der Präsident des Deutschen Bundestages übermittelt das Wahlergebnis insgesamt unverzüglich dem Präsidenten des Europäischen Parlaments.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007090978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8017e4cc85213617994ba39b830492c30e3bf8013bf3b62940c3cc1700222349

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