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EuWG

§ 13Beseitigung von Mängeln

Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

(1) Der Bundeswahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
1.
die Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten nach § 9 Abs. 1 fehlt,
2.
die nach § 9 Abs. 4 und 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner nach Absatz 5 dieser Vorschrift fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
3.
die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Form oder Frist nicht gewahrt ist,
4.
die nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und 4 erforderlichen Niederschriften, Versicherungen oder Unterlagen nicht vorgelegt oder abgegeben sind.
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
(4) Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Bundeswahlausschuss anrufen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.3.1994 I 423, 555, 852;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.1.2023 I Nr. 11

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007090978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8017e4cc85213617994ba39b830492c30e3bf8013bf3b62940c3cc1700222349

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • Anlage 15 EuWO(zu § 32 Absatz 4 Nummer 1)

    „… hltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschun …“

  • Anlage 16 EuWO(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2)

    „… hltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschun …“

  • Anlage 16A EuWO(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a)

    „… hltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschun …“

  • Anlage 16B EuWO(zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b)

    „… hltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 13 Europawahlgesetz verlangen. 8. Nach Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschun …“