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Art 3

Gesetz zu den Protokollen vom 19. Dezember 1988 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Übertragung bestimmter Zuständigkeiten für die Auslegung dieses Übereinkommens auf den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 3 des Ersten Protokolls.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 25 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR091420995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f7bab7b7300c0817db91f8a6f95d0b70c2d1f515d357bc5bf743e4440adeb262

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