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EUV

§ 8Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder
3.
entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2019 I 1958

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 180a74f8c475c45f2b8802f3fddd517a324d1e9713be779282fc1e907c5da175

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