EUV
§ 8Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 3 Satz 3 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachreicht oder nicht auf dem neuesten Stand hält oder
- 3.
- entgegen § 4 Absatz 2 eine Unfallstelle, eine Unfallspur, ein Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder sonstigen Inhalt eines Fahrzeugs verändert.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2019 I 1958
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR131900007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 180a74f8c475c45f2b8802f3fddd517a324d1e9713be779282fc1e907c5da175