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EUV

§ 7Jahresbericht

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

(1) Die Untersuchungsstelle veröffentlicht jedes Jahr spätestens bis zum 30. September einen Bericht über die im Vorjahr durchgeführten Untersuchungen, die ausgesprochenen Sicherheitsempfehlungen und die auf Grund früherer Sicherheitsempfehlungen getroffenen Maßnahmen.
(2) Die Untersuchungsstelle übermittelt der Agentur jährlich ein Exemplar des Jahresberichts.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.11.2019 I 1958

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR131900007

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 180a74f8c475c45f2b8802f3fddd517a324d1e9713be779282fc1e907c5da175

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