EuTerrorÜbkG
Art 2
Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus
- 1.
- wenn durch die Tat der Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers verursacht,
- 2.
- wenn durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet oder
- 3.
- wenn die Tat grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln begangen
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203210978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a63004f399232b3466454fed43b69e8c35ae932c1425987119ff4f341f782c0c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 224 StGBGefährliche Körperverletzung
„… . Dies ist in der Regel der Fall, 1. wenn durch die Tat der Tod oder eine schwere Körperverletzung (§ 224 StGB) des Opfers verursacht, 2. wenn durch die Tat das Leben oder die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen gefährdet od …“