EUStBV 1993
§ 4Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
- 1.
- unentgeltlich eingeführt werden oder
- 2.
- nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung tätig wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015260992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06c47059e1a7d62c0410946fc3f87e1955de8b1208088c648185cbeeeda24638