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EUStBV 1993

§ 4Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Sinne der Artikel 50 und 51 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung ist auf die von den Buchstaben B der Anhänge I und II der Verordnung erfaßten Einfuhren beschränkt. Die Steuerfreiheit für Sammlungsstücke und Kunstgegenstände (Artikel 51 der Verordnung) hängt davon ab, daß die Gegenstände
1.
unentgeltlich eingeführt werden oder
2.
nicht von einem Unternehmer geliefert werden; als Lieferer gilt nicht, wer für die begünstigte Einrichtung tätig wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015260992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06c47059e1a7d62c0410946fc3f87e1955de8b1208088c648185cbeeeda24638

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