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EUStBV 1993

§ 2Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände

Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen für Gegenstände, die
1.
ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen,
2.
von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt werden oder
3.
von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 des Gesetzes) ermittelt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 21.12.2020 I 3096

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015260992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 06c47059e1a7d62c0410946fc3f87e1955de8b1208088c648185cbeeeda24638

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