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EUROCONTROLVorRV 2

§ 3

Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 1972 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" (BGBl. 1962 II S. 2273) außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209700979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5637957d1ec4279fac493c1acd69d63740f3aa92b6c01bc463b8735ea19d69cb

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