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EUROCONTROLVorRV 2

§ 1

Zweite Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL"

Für die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt EUROCONTROL und die Mitglieder ihres Personals, die dem System der sozialen Sicherheit der Organisation unterliegen, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung und die Pflegeversicherung sowie über das Kindergeld und die Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 12 G v. 24.3.1997 I 594

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209700979

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5637957d1ec4279fac493c1acd69d63740f3aa92b6c01bc463b8735ea19d69cb

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