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EUrlV DDR

§ 8Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus

Verordnung über den Erholungsurlaub

Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus erhalten einen jährlichen Erholungsurlaub von 27 Arbeitstagen. Alle Arten von Zusatzurlaub, mit Ausnahme des arbeitsbedingten Zusatzurlaubs, werden bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich gewährt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR003650978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2ef308b8cd1d90b7fd7c091e6e59c6976dc9ab0af1df43b46be60122ab708bc

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage II Kap VIII A III EinigVtrAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt III

    „… bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991. g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990. 2. § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort. 3. Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsste …“