EUrlV DDR
§ 8Erholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus
Verordnung über den Erholungsurlaub
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR003650978
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2ef308b8cd1d90b7fd7c091e6e59c6976dc9ab0af1df43b46be60122ab708bc
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage II Kap VIII A III EinigVtrAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt III
„… bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991. g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990. 2. § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort. 3. Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsste …“