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Anlage II Kap VIII A IIIAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung Abschnitt III
- 1.
- Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 35 S. 371):
- a)
- §§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort.
- b)
- § 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er
- aa)
- für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde, sowie
- bb)
- für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor.
- c)
- §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.
- d)
- § 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.
- e)
- § 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.
- f)
- §§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.
- g)
- §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.
- 2.
- § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort.
- 3.
- Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendungmit folgenden Maßgaben:
- a)
- § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:"Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn
- 1.
- sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;
- 2.
- der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
- 3.
- der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem anderen Ort begründet hat."
- b)
- Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach § 4 gilt § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1206), entsprechend.
- 4.
- Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Juli 1990 (GBl. I Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Anlage II Kap. VIII Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Buchst. a (Kursivdruck): §§ 115a, 115c bis e aufgeh. durch Art. 54 G v. 26.5.1994 I 1014 mWv 1.1.1995
Stand: Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208890990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82ada8cd9dd6a84d3893256c5d8d507bdf5bad54693cd872ac59b1cc42b06e21
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 8 EUrlV DDRErholungsurlaub für Kämpfer gegen den Faschismus und Verfolgte des Faschismus
„… bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991. g) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990. 2. § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBl. I Nr. 33 S. 365) gilt fort. 3. Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsste …“
- § 9 MuSchGGestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung
„… uar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buchstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundeserziehungsgeldgesetz vor. c) §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991. d) § 70 gilt bis zum 31. …“