(1) Ordnungswidrig handelt, wer in Israel vorsätzlich oder fahrlässig eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen worden wäre. Die Verfolgung ist jedoch nur zulässig, wenn
1.
der Betroffene
a)
zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder
b)
im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und
2.
die zuständige Behörde des Begehungsortes um die Verfolgung ersucht hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 7 G v. 23.12.1982 I 2071
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