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Art 3

Gesetz zu dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung

Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 7 G v. 23.12.1982 I 2071

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR213340980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30481ec875e924edd906b52548b9cb5418df0ebc5efdaee4dd75f57b6510e609

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Normen im Zusammenhang

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Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 2 GG

    „Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.“