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Art 3
Stand: Geändert durch § 83 Abs. 1 Nr. 7 G v. 23.12.1982 I 2071
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR213340980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 30481ec875e924edd906b52548b9cb5418df0ebc5efdaee4dd75f57b6510e609
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 2 GG
„Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels IX Abs. 1 des Vertrags eingeschränkt.“