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EuRFVerhÜbkG

Art 4

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

Ist für eine Straftat nach Artikel 2 ein Gerichtsstand nach §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 1 oder § 162 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 29.7.2009 I 2274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219390969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36021ee759f842a9b17326801d753078ed41eb65479d31cd0865fc973d414d50

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 157 GVG

    „… tsstand nach §§ 7 bis 10, 13, 98 Abs. 2 Satz 3, § 128 Abs. 1 oder § 162 der Strafprozeßordnung oder § 157 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht begründet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zuständiges Amtsgericht ist das Amtsg …“