Zum Gesetzesinhalt

EuRFVerhÜbkG

Art 2

Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen, die von Sendestellen außerhalb der staatlichen Hoheitsgebiete gesendet werden

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Rundfunksendestelle errichtet oder betreibt, wenn die Tat nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen mit schwererer Strafe bedroht ist. Ebenso wird bestraft, wer eine Sendung einer Rundfunksendestelle bestellt oder durchführt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Rundfunksendestellen im Sinne dieses Artikels sind die in den Artikeln 1 und 4 Buchstabe b des Übereinkommens bezeichneten Sendestellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 29.7.2009 I 2274

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219390969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 36021ee759f842a9b17326801d753078ed41eb65479d31cd0865fc973d414d50

XML-Quelle beim Herausgeber