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EuRatWahlG

Art 4

Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025860990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3916a2d7aec1fad417114630ac838dfbb439c0dd1124d192cbd761cc1b6fe86d

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