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EuRatWahlG

Art 1

Gesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates

(1) Die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland in der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und ihre Stellvertreter werden vom Deutschen Bundestag jeweils für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte gewählt.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines Bundestages führt der neue Bundestag innerhalb von drei Monaten nach seinem ersten Zusammentritt eine Neuwahl durch.
(3) Die Amtszeit der neugewählten Vertreter und Stellvertreter beginnt mit der Bestätigung der Mandate durch die Parlamentarische Versammlung und endet mit der Bestätigung der Mandate ihrer Nachfolger durch die Parlamentarische Versammlung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025860990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3916a2d7aec1fad417114630ac838dfbb439c0dd1124d192cbd761cc1b6fe86d

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