(1) Gehört der niedergelassene europäische Rechtsanwalt im Herkunftsstaat einem Zusammenschluss zur gemeinschaftlichen Berufsausübung an, so hat er dies der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen. Er hat die Bezeichnung des Zusammenschlusses und die Rechtsform anzugeben. Die Rechtsanwaltskammer kann ihm auferlegen, weitere zweckdienliche Auskünfte über den betreffenden Zusammenschluss zu geben.
(2) Die persönliche Haftung des niedergelassenen europäischen Rechtsanwalts für Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz eines schuldhaft verursachten Schadens wird durch die Rechtsform eines Zusammenschlusses, dem er im Herkunftsstaat angehört, nur ausgeschlossen oder beschränkt, soweit eine Berufshaftpflichtversicherung oder Garantie besteht, die den Voraussetzungen des der §§ 59n und 59o der Bundesrechtsanwaltsordnung entspricht. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt kann im Rechtsverkehr die Bezeichnung eines Zusammenschlusses zur gemeinschaftlichen Berufsausübung angeben, dem er im Herkunftsstaat angehört. Er hat in diesem Fall auch die Rechtsform des Zusammenschlusses im Herkunftsstaat anzugeben.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
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