EuRAG
§ 6Berufliche Stellung
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 114 BRAOAnwaltsgerichtliche Maßnahmen
„… für das Bundesgebiet auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung ende …“
- § 207a BRAOAusländische Berufsausübungsgesellschaften
„… schriften des Dritten, Vierten, Sechsten, Siebenten, Neunten bis Elften und Dreizehnten Teils sowie § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für …“