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EuRAG

§ 37Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

(1) Für die Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderer Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gelten die §§ 8a bis 8d des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt.
(2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351

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