EuRAG
§ 36Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
- 1.
- Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen,
- 2.
- Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder
- 4.
- Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR018210000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0cca7cc0093f5f4e7952908baa1d65c1871c7fce840202688bcf51082d5c351