EuPAG
§ 11Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
- 1.
- Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der antragstellenden Person für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellen,
- 2.
- Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,
- 3.
- Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der antragstellenden Person oder
- 4.
- Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113700017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 5 PAOZugang zum Beruf des Patentanwalts
„… idung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung 1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bek …“