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§ 10Verordnungsermächtigung

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
1.
die prüfenden Personen,
2.
den Ablauf des Prüfungsverfahrens,
3.
die Prüfungsleistungen,
4.
die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
5.
den Erlass von Prüfungsleistungen,
6.
die Wiederholung der Prüfung,
7.
die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie
8.
die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 10: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0325a9bcbb9fa696e8a8a5cc03dc79cb558579591194873e1eb6ab7803b1c4b8

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