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EUGewSchVG

§ 21Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.
(2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
(3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.
(4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196410014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a

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