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EUGewSchVG

§ 2Begriffsbestimmungen

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Im Sinne dieses Abschnitts ist
1.
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks und Irlands,
2.
Schutzmaßnahme eine in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen nationalem Recht und nationalem Verfahren ergangene Entscheidung in Strafsachen, mit der einer gefährdenden Person (Nummer 6) eines oder mehrere der in § 6 Nummer 2 genannten Verbote oder Beschränkungen auferlegt werden, um eine geschützte Person (Nummer 5) vor einer strafbaren Handlung zu schützen, die ihr Leben, ihre physische oder psychische Integrität, ihre Würde, ihre persönliche Freiheit oder ihre sexuelle Integrität gefährden könnte,
3.
Europäische Schutzanordnung eine von der Anordnungsbehörde (Nummer 4) eines anderen Mitgliedstaates getroffene Entscheidung im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme, auf deren Grundlage ein innerstaatliches Gericht eine oder mehrere Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ergreifen soll, um den Schutz der geschützten Person (Nummer 5) fortzuführen,
4.
Anordnungsbehörde die Behörde, die die Europäische Schutzanordnung erlassen hat oder erlassen soll,
5.
geschützte Person eine natürliche Person, die dem Schutz einer Europäischen Schutzanordnung unterliegt,
6.
gefährdende Person eine natürliche Person, vor der die geschützte Person durch eine Europäische Schutzanordnung geschützt wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196410014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a

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