EUGewSchVG
§ 14Zuständigkeit
Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren
Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR196410014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 FamGKG(zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
„… 1711 Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG .......... 19,00 € 1 …“