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EUGewSchVG

Inhaltsübersicht

Gesetz zum Europäischen Gewaltschutzverfahren

Abschnitt 1
Allgemeine
Verfahrensvorschrift
§  1Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 2
Anerkennung
und Vollstreckung
nach der Richtlinie 2011/99/EU
§  2Begriffsbestimmungen
§  2aGestattung der Anhörung mittels Videokonferenz oder Fernkommunikation
§  3Entgegennahme und Übermittlung eines Antrags auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung
§  4Verfahren der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§  5Zuständigkeitskonzentration; Verordnungsermächtigungen
§  6Versagung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§  7Entscheidung über die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§  8Beschwerde gegen die Ablehnung der Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§  9Maßnahmen nach Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung
§ 10Verstoß gegen eine nach § 9 Absatz 1 erlassene Maßnahme
§ 11Aufhebung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
§ 12Änderung einer nach § 9 Absatz 1 erlassenen Maßnahme
Abschnitt 3
Anerkennung
und Vollstreckung
nach der Verordnung (EU) Nr. 606/2013
Unterabschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 13Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Bescheinigungen
zu inländischen Entscheidungen
§ 14Zuständigkeit
§ 15Verfahren
§ 16Berichtigung und Aufhebung von Bescheinigungen
Unterabschnitt 3
Anerkennung
und Vollstreckung
ausländischer Titel im Inland
§ 17Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 18Übersetzung oder Transliteration
§ 19Örtliche Zuständigkeit
§ 20Anpassung eines ausländischen Titels
§ 21Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
§ 22Wegfall oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 23Vollstreckungsabwehrantrag
Abschnitt 4
Strafvorschriften
§ 24Strafvorschriften
Anlage
(zu § 10 Absatz 3)
Formblatt zur Meldung eines Verstoßes gegen eine aufgrund der Europäischen Schutzanordnung erlassene Maßnahme
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 5 G v. 10.8.2021 I 3424

Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR196410014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bbd09dce2ad540ed7c0d4636422f9b1a7361b373735cace024099e22cfd3a4a

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